
Bei der Gründung einer Firma ist zunächst die Frage, welche Unternehmensform die Firma haben wird. Danach richten sich viele
rechtliche, finanzielle und organisatorische Vorgaben.
Ich stelle hier die wichtigsten Unternehmensformen vor:
1. Einzelunternehmen
Ein Unternehmer ist alleiniger Besitzer und führt die Geschäfte. Ein Einzelunternehmen ist keine Juristische Person. Der Unternehmer haftet selbst mit seinem Privatvermögen und ist haftungsunbeschränkt.
Es ist kein Mindestkapital bei Gründung, wie bei anderen Unternehmensformen, vorgeschrieben.
2. Stille Gesellschaft
Die Stille Gesellschaft ist eine Personenvereinigung und keine Handelsgesellschaft. Sie kann ohne weiter Vereinbarung gegründet werden. Ein stiller Teilhaber sorgt für die Kapital- oder Sacheinlage, ist zwar nicht am Geschäftsbetrieb, dafür aber am Gewinn beteiligt.
3. Offene Handelsgesellschaft (OHG)
Die OHG ist ein Zusammenschluss von Kaufleuten. Zur Gründung werden mindestens 2 Personen benötigt. Diese beiden Personen arbeiten gleichberechtigt in Form eines Handelsgewerbes zusammen.
Die Haftung ist unbeschränkt, demnach auch mit dem Privatvermögen. Bei der OHG spricht man von einer solidarischen Haftung, d.h. jeder
einzelne Gesellschafter muss die Schulden übernehmen.
4. Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR)
Bei der GbR sind mindestens 2 Personen zur Gründung erforderlich. Diese beiden Personen verpflichten sich, gemeinsam zu arbeiten und die vereinbarten Beiträge und Leistungen zu erbringen.
Der Gesellschaftervertrag sollte für die Gründung abgeschlossen werden, er muss nicht notariell beurkundet werden.
Im Fall einer Haftung tragen beide Personen unbeschränkt mit Ihrem Privatvermögen die Verantwortung.
5. Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Für die Gründung ist ein Mindeststammkapital von 25.000 € erforderlich. Ein Gesellschaftervertrag muss geschlossen und notariell beurkundet werden. Geschäftsführer müssen bestellt, eine Gesellschafterliste muss erstellt werden.
Die GmbH muss in das Handelsregister eingetragen werden. Die Gesellschafter haften mit Ihren Einlagen, nur in Ausnahmefällen haften sie auch mit Ihrem Privatvermögen.
6. Unternehmensgesellschaft (UG)
Sie ist eine Sonderform der GmbH. Der größte Unterschied ist die Mindesteinlage. Diese beträgt bei einer UG ab 1 €. Durch ein niedriges Stammkapital ist eine Überschuldung oftmals möglich. Damit dies nicht geschieht, muss die UG gesetzliche Rücklagen bilden und so das geringe Eigenkapital auffüllen.
7. Aktiengesellschaft (AG)
Die AG ist neben der KGaA (Kommanditgesellschaft auf Aktie) die einzige Form, bei der die Gesellschaft emissionsfähig bzw. börsennotiert ist. In der Regel sind viele anonyme Investoren und Gesellschafter am Kapitalmarkt beteiligt.
Für die Gründung ist eine Grundeinlage von mindestens 50.000 € zu erbringen.
Die AG ist eine juristische Person und kann, durch den Vorstand vertreten, Verträge schließen und vor Gericht klagen.
8. Eingetragene Genossenschaft (eG)
Die eG ist ein Zusammenschluss von natürlichen und juristischen Personen und kann als Konsum-, Bank-, Bau-, Dienstleistungs-, Absatz- oder Produktionsgenossenschaft gegründet werden. Die Mitgliederzahlt ist offen. Die Mitglieder erwerben Anteile an der Genossenschaft.
9. Partnerschaftsgesellschaft (PartG)
Bei der PartG schließen sich Freiberufler zur Ausübung ihrer Berufe zusammen. Sie eignet sich für Ärzte, Heilpraktiker, Krankengymnasten, Anwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Ingenieure, Architekten, Journalisten und einige weitere Berufe.
Ein Mindesteinlage gibt es nicht.
Der Partnerschaftsvertrag wird schriftlich fixiert und enthält Name und Sitz der Partnerschaft und Partner sowie den Gegenstand der Partnerschaft.
Die Teilhaber der PartG sind persönlich haftbar. Ausnahme: sollte durch einen Einzelnen oder dessen Auftrag eine Verpflichtung entstanden sein, so haften die anderen Partner nicht mit ihrem Privatvermögen.
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Bernd Nielsen (Dienstag, 22 Januar 2019 18:46)
WAS BEDEUTET FIRMIERUNG AUF DEUTSCH
Firma
Eine Firma ist der Name, unter dem ein Kaufmann seine Geschäfte betreibt, seine Unterschriften leistet und unter dem er klagen und verklagt werden kann. Man spricht auch von einer Firmierung. Im Markenrecht wird die Firma dem Begriff der Unternehmenskennzeichen zugeordnet, § 5 Abs. 2 MarkenG. Freiberufler und Kleingewerbetreibende treten im Geschäftsleben dagegen unter ihrem bürgerlichen Namen auf oder führen eine Geschäftsbezeichnung. Die Firma ist ein wesentlicher Bestandteil der Unternehmenspersönlichkeit von Konzernen und größeren mittelständischen Unternehmen. Bei einer Übernahme eines Unternehmens kann die Firma beibehalten werden, wenn der vorherige Eigentümer zustimmt – oder im Todesfall dessen Erben. Die Wahl der Firma wie auch der Rechtsform und der Firmenzusätze zählt zu den strategischen Grundsatzentscheidungen bei der Unternehmensgründung. Firma und Firmenzusätze stellen für Handelsbetriebe ein interessantes Mittel zur psychologischen Segmentierung dar. Nicht-fachsprachlich wird mit „Firma“ entgegen dieser Definition auch das Unternehmen selbst bezeichnet.